I. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 18. April 2000 werden verworfen.
II. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Mordes in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr, Besitzes und Führens einer Schußwaffe" zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Dieses Urteil greift die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision nur insoweit an, als das Landgericht eine besondere Schuldschwere im Sinne von § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB verneint hat. Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend macht, gegen das Urteil insgesamt. Er beanstandet insbesondere die Annahme von Mord aus niedrigen Beweggründen und greift im übrigen die Schuldfähigkeitsbeurteilung an. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
II.
Der Angeklagte erschoß in der Nacht zum Montag, den 5. Juli 1999, gegen 3.00 Uhr mit seiner Pump-Action-Schrotflinte zunächst seinen früheren ...
















