Urteil vom 19. Juli 2001 Az. 4 StR 46/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
19. Juli 2001
Aktenzeichen:
4 StR 46/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau vom 28. Juni 2000 wird mit der Maßgabe verworfen, daß im Fall II 4 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Beischlafs zwischen Verwandten entfällt.

2.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in vier Fällen, in einem Fall (Fall II 4 der Urteilsgründe) in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in sieben Fällen, in vier Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, Beischlafs zwischen Verwandten und versuchter sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat nur einen geringen Teilerfolg.

Der Verurteilung der Angeklagten liegen sexuelle Mißbrauchshandlungen zum Nachteil ihrer Kinder Michael (geboren am 21. Mai 1979) und Nicole H. (geboren am 18. September 1980) zugrunde. Die Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten.

1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß sich die Angeklagte bei einer ergänzenden Vernehmung des Nebenklägers Michael H. am 8. Juni 2000 gemäß §

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