Beschluss vom 15. März 2001 Az. 5 StR 591/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
15. März 2001
Aktenzeichen:
5 StR 591/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

I. 1. Auf die Revision des Angeklagten T wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. März 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist.

2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. 1. Die Revisionen der Angeklagten L und Z gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2. Jeder dieser beiden Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Geiselnahme und mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt; es hat gegen die Angeklagten L und T Freiheitsstrafen von jeweils vier Jahren und gegen den Angeklagten Z , der ferner wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt wurde, eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verhängt. Die Revision des Angeklagten T hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg, die Revisionen der beiden anderen Angeklagten sind unbegründet im Sinne des §

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