Urteil vom 23. Januar 2002 Az. 5 StR 130/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
23. Januar 2002
Aktenzeichen:
5 StR 130/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Dezember 1999 werden verworfen.

Jeder Angeklagte trägt die Kosten seiner Revision. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft und den Angeklagten hierdurch etwa entstandene notwendige Auslagen.

- Von Rechts wegen -

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten K wegen Bestechung in acht Fällen verurteilt; es hat gegen ihn in Anwendung des § 55 StGB zwei Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und von einem Jahr verhängt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafen wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt; daneben blieben anderweits rechtskräftig verhängte zäsurbegründende Geldstrafen bestehen. Das Landgericht hat ferner die Angeklagten P und Sc jeweils wegen Bestechlichkeit in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist; die Angeklagten R und L hat es jeweils wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, verbüßt durch Untersuchungshaft, verurteilt. Alle Angeklagten wurden von weiteren gleichen Anklagevorwürfen freigesprochen.

A.

Der in der Türkei geborene Angeklagte K betrieb von Herbst 1993 bis Frühjahr 1997 in Berlin-Wedding eine Fahrschule mit zahlreichen, vornehmlich ...

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