Beschluss vom 6. September 2000 Az. 3 StR 326/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
6. September 2000
Aktenzeichen:
3 StR 326/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 22. Februar 2000 a) dahin ergänzt, daß die Angeklagte im Fall 47 der Anklage freigesprochen wird, b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte in den Fällen 46 und 48 der Anklage wegen Betrugs in zwei Fällen verurteilt ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in 49 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten verurteilt und sieben Geschädigten eine Entschädigung zugesprochen. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.

In den Fällen 1 - 39, 40, 41, 42, 43, 45, 49/50 sowie 51 und 52 der Anklage ist das Rechtsmittel aus den Gründen des Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Juli 2000 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Soweit das Urteil in den Fällen 46 und 48 der Anklage aufgehoben und die Angeklagte im Fall 47 der Anklage freigesprochen worden ist, hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt:

"Bedenken ...

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