Beschluss vom 22. August 2001 Az. 1 StR 354/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
22. August 2001
Aktenzeichen:
1 StR 354/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Der Beschluß des Landgerichts Coburg vom 29. Mai 2001, durch den die Revisionen der Angeklagten als unzulässig verworfen wurden, wird aufgehoben.

 
Tatbestand
 
Gründe

1. Gegen das am 29. Januar 2001 in Anwesenheit der Angeklagten W. und des Angeklagten G. verkündete Urteil haben beide Angeklagte am 2. Februar 2001 Revision eingelegt. Die Angeklagte W. erhob zugleich mit der Revisionseinlegung die allgemeine Sachrüge; der Schriftsatz wurde von Rechtsanwalt K. - dem Sozius des bestellten Verteidigers Ka. - "i.V." unterzeichnet. Am 6. April 2001 wurde das Urteil beiden Angeklagten - vor der am 9. April 2001 erfolgten Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls - zugestellt. Die Revisionsbegründung des Angeklagten G. wurde am 9. Mai 2001 beim Landgericht angebracht.

2. Mit Beschluß vom 29. Mai 2001 verwarf das Landgericht beide Revisionen als unzulässig (§ 346 Abs. 1 StPO). Die von Rechtsanwalt K. unterzeichneten Revisionserklärungen der Angeklagten W. seien mangels Vertretungsbefugnis unwirksam. Es liege ein Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung vor (§ 146 StPO), da Rechtsanwalt K. Wahlverteidiger des Mitangeklagten G. sei; dieser habe Rechtsanwalt K. am sechsten Hauptverhandlungstag (27. Dezember 2000) Verteidigervollmachterteilt. Die Revisionsbegründung des Angeklagten G. sei erst nach Ablauf ...

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