Urteil vom 11. Juni 2002 Az. 5 StR 130/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
11. Juni 2002
Aktenzeichen:
5 StR 130/02
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. Dezember 2001 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

- Von Rechts wegen -

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 22 Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - davon in 21 Fällen in nicht geringer Menge - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die allein gegen den Strafausspruch gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.

Der Angeklagte vermittelte im August 1998 einem Freund, der ihm Hilfe bei der Gründung einer Handelsvertretung in der Möbelbranche versprochen hatte, aus Dankbarkeit den Kontakt zu Berliner Kokainhändlern und begleitete ihn bei den ersten beiden Einkaufsfahrten, 10 und 100 Gramm Kokain betreffend. Von September 1998 bis Juni 1999 erwarb der Angeklagte mit diesem gemeinsam oder als sein Vertreter neun Mal ca. 50 Gramm und elf Mal 100 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils 20 % und transportierte es nach Dresden, wo es über ein bereits bestehendes Vertriebssystem des Mittäters weiter verkauft wurde. Als Belohnung erhielt der Angeklagte monatlich 10 Gramm Kokain zum Weiterverkauf auf eigene Rechnung. Dadurch erzielte er insgesamt 4000 DM. Außerdem wurde ihm ein PKW zur Verfügung ...

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