1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 4. August 2000 im Ausspruch über die Maßregel insoweit aufgehoben, als der Vollzug von drei Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und nach § 67 Abs. 2 StPO ausgesprochen, von der Freiheitsstrafe seien drei Jahre und zwei Monate vor der Maßregel zu vollstrecken. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es um den Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel geht; im übrigen ist es unbegründet.
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Anordnung der Unterbringung ...
















