Beschluss vom 3. August 2000 Az. 4 StR 259/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
3. August 2000
Aktenzeichen:
4 StR 259/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 3. Februar 2000 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfällt.

2.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3.

Der Angeklagte hat drei Viertel der Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; ein Viertel der Kosten dieses Rechtsmittels und der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten Revision eingelegt, mit der sie sich gegen den Maßregelausspruch wendet. Der Angeklagte erstrebt mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision die Aufhebung des Urteils insgesamt.

1.

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat keinen Bestand, da das Gesetz diese nicht zuläßt, wenn - wie hier - ausschließlich auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist. In §

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