Beschluss vom 25. Juli 2001 Az. 2 StR 287/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
25. Juli 2001
Aktenzeichen:
2 StR 287/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 18. Dezember 2000 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung ("in allen Fällen die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen entfallen" zu lassen) kam nicht in Betracht. Den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit ist hinreichend zu entnehmen, daß die zu den Tatzeiten zwischen sechs und zwölf Jahre alten Mädchen dem Angeklagten zur Erziehung und Betreuung in der Lebensführung anvertraut waren (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Der Angeklagte beging die Taten einerseits an seinen "Stiefenkelkindern" als diese bei ihrer Oma, seiner Ehefrau, in Ferien weilten und andererseits an seiner eigenen Enkeltochter, die ihm seine Tochter anvertraut hatte (UA S. 8).

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 29. Juni 2001 ist im Falle II 4 der Urteilsgründe hinsichtlich des tateinheitlich abgeurteilten sexuellen Mißbrauchs eines Schutzbefohlenen keine ...

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