Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 11. Oktober 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung und damit tateinheitlich begangenen Versicherungsbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt schon deshalb zur Aufhebung des Urteils, weil das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung unzulässig auf den Inhalt einer protokollierten Zeugenaussage Bezug genommen hat.
Das Landgericht hat dem Schuldspruch die Überzeugung zugrunde gelegt, daß es der Angeklagte war, der den bereits rechtskräftig wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug verurteilten Zeugen J. angestiftet hat, in der Nacht vom 2. auf den 3. Februar 1998 den Mitte 1997 auf dem Hausgrundstück D. Straße in N. neu errichteten Gastronomiebetrieb in Brand zu setzen, weil er Versicherungsleistungen aus dem Brandschaden geltend machen und erlangen wollte. Der Angeklagte hat bestritten, mit der Brandlegung etwas zu tun zu haben. Der Zeuge J. hat ebenfalls bestritten, vom Angeklagten angestiftet worden zu sein und angegeben, den Brand aus Wut bzw. Rache gelegt zu haben. Seine Überzeugung von der Tatbeteiligung des ...
















