Der Antrag des Nebenklägers M. auf Bewilligungvon Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus N. für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.
Dem Antrag des Nebenklägers, ihm Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, kann nicht entsprochen werden. Für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittels des Nebenklägers ist kein Raum. Nach dem Inhalt seiner Antragsschrift begehrt der Nebenkläger Prozeßkostenhilfe nicht, um der Revision des Angeklagten entgegenzutreten, sondern zur Durchführung seiner eigenen Revision. Die von ihm eingelegte Revision ist aber, wie der Senat mit heutigem Beschluß entschiedenhat, unzulässig. In einem solchen Fall besteht kein Rechtsschutzinteresse daran, ein sich bereits bei Antragstellung als ersichtlich aussichtslos darstellendes Rechtsmittel durch Gewährung von Prozeßkostenhilfe verfolgen zu können (vgl. BGHR StPO § 397 a I Prozeßkostenhilfe 6).
















