Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Juni 2000 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Subventionsbetruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Vom Vorwurf der Untreue in 55 Fällen hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision. Sie greift den Freispruch an und erstrebt eine höhere Freiheitsstrafe, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Das mit der Sachbeschwerde begründete, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I.
Der Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Untreue in 55 Fällen hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Dem Angeklagten lag folgender Sachverhalt (Abschnitt E I. der Urteilsgründe) zur Last: Als Geschäftsführer des Landeskuratoriums der Katholischen Dorfhelferinnen und Betriebshelfer Bayerns e.V. (im folgenden: Landeskuratorium) schloß er für das Landeskuratorium betriebliche Versicherungen und Lebensversicherungen zur betrieblichen Alterssicherung seiner Mitarbeiter bei der damaligen Württembergischen Feuerversicherung AG ab. Dabei trat er zugleich als Versicherungsvermittler dieses ...
















