Urteil vom 23. Mai 2002 Az. 3 StR 58/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
23. Mai 2002
Aktenzeichen:
3 StR 58/02
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 29. Oktober 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Hiergegen wenden sich die Nebenkläger, die Brüder des Tatopfers, mit ihren Revisionen. Sie erstreben die Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes. Die Rechtsmittel führen mit der auf § 338 Nr. 4 StPO gestützten Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils.

1. Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

Die Staatsanwaltschaft hat der Angeklagten mit der Anklage zur Last gelegt, am 13. April 2000 ihren Lebensgefährten E. vorsätzlich getötet zu haben. Da die Ermittlungen keine Gewißheit darüber erbracht hatten, ob die Angeklagte bereits 1978 geboren worden (und also zur Tatzeit schon Erwachsene) war oder erst 1980/81 (und also zur Tatzeit noch Heranwachsende), ist die Anklage bei der Jugendkammer erhoben worden. Diese hat vor ihrer Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens Sachverständigengutachten zur Bestimmung des Lebensalters eingeholt und weitere Ermittlungen hierzu durchgeführt. Aufgrund der so gewonnenen ...

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