Beschluss vom 15. Februar 2001 Az. 3 StR 554/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
15. Februar 2001
Aktenzeichen:
3 StR 554/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. April 2000 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Jugendstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen schweren Raubes und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit mehreren Verfahrensrügen und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat im Fall II. 3. der Urteilsgründe mit einer Verfahrensrüge Erfolg, was auch zur Aufhebung der verhängten Jugendstrafe führt. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen zum Fall II. 3. der Urteilsgründe überfielen der Angeklagte und ein Mittäter am 14. Mai 1999 gegen 12.00 Uhr in H. eine Filiale der Stadtsparkasse, wobei sie ...

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