Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 5. April 2000 wird zugelassen. Sie wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 24.313,46 DM.
A.
Auf einen Eröffnungsantrag der Schuldnerin (Beteiligte zu 1.) hin hat das Amtsgericht am 19. April 1999 den Beteiligten zu 2. zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 7. Mai 1999 hat es ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen. Zwei Wochen später hat es das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Beteiligten zu 2. zum Insolvenzverwalter bestellt.
Durch Beschluß vom 28. Oktober 1999 hat das Amtsgericht antragsgemäß die Vergütung des Beteiligten zu 2. für die vorläufige Insolvenzverwaltung auf 24.313,46 DM brutto festgesetzt. Als Berechnungsgrundlage hat es einen Betrag von 269.361,34 DM eingesetzt und hierbei auch Gegenstände mit berücksichtigt, die mit Aus- und Absonderungsrechten belastet waren. Das Amtsgericht hat sodann einen Vergütungssatz von 45 % der vollen Vergütung eines Insolvenzverwalters für angemessen gehalten, weil das Unternehmen der Schuldnerin unter erschwerten Bedingungen fortgeführt worden sei.
Gegen den am 6. November 1999 zugestellten Beschluß hat die Schuldnerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, mit einem am 15. November 1999 vorab eingegangenen Telefax sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat sie im ...
















