Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 18. Dezember 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere - allgemeine -Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht - als Schwurgerichtskammer - hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine hiergegen eingelegte, auf die nicht ausgeführte Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts sperrte der Angeklagte die Nebenklägerin W., seine damalige Lebensgefährtin, die sich von ihm trennen wollte, am Tattag, dem 25. September 2000, gegen 9.20 Uhr in der gemeinsamen Wohnung ein, nachdem die Nebenklägerin ihn beschimpft und mit der Faust auf den Kopf geschlagen hatte. Er fesselte zunächst die Hände von Frau W. mit Klebeband. Beide unterhielten sich über ihre Beziehung; der Angeklagte äußerte, daß sie "beide an diesem Tag nicht mehr lebend die Wohnung verlassen würden" (UA S. 9). Auf Bitten der Nebenklägerin löste er die Fesseln zunächst wieder; später fesselte er sie erneut an Händen und Füßen und steckte ihr vorübergehend ein Taschentuch als Knebel "vorne in den vorderen Mundbereich" (UA S.10); nach einiger Zeit entfernte ...
















