Die Anträge des Angeklagten auf 1.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 31. Mai 2001 und 2.
Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Offenburg vom 11. September 2001 werden verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 31. Mai 2001 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision hat es mit Beschluß vom 11. September 2001 als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden war. Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; dieser Antrag ist auch als solcher auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Verwerfungsbeschluß des Landgerichts zu verstehen. Beide Anträge haben keinen Erfolg.
1. Der in dem Schreiben des Angeklagten mit dem Wiedereinsetzungsgesuch vom 21. September 2001 liegende Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unbegründet, weil das Landgericht die Revision des Angeklagten nach § 346 Abs. 1 StPO zu Recht wegen Fehlens einer fristgerechten Begründung als unzulässig verworfen hat. Nach rechtzeitig eingelegter Revision wurde das Urteil des Landgerichts der Verteidigerin des Angeklagten am 24. Juli 2001 wirksam zugestellt und der Angeklagte davon benachrichtigt (Bd. ...
















