Beschluss vom 2. August 2000 Az. 3 StR 154/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
2. August 2000
Aktenzeichen:
3 StR 154/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. Oktober 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf Verfahrens- und Sachrügen gestützten Revisionen dringen mit einer Verfahrensrüge durch, so daß es auf die anderen Rügen nicht ankommt.

1. Nach den Urteilsfeststellungen haben die Angeklagten unter Einsatz einer ungeladenen, defekten Gas- oder Schreckschußpistole von dem Zeugen G. eine mit Brillanten besetzte Goldkette, die sie später für 330 DM verpfändet haben, erpreßt. Sie haben ihm gegenüber als Grund für ihre Geldforderung angegeben, daß sie für eine kurz vorher an der Ehefrau des Zeugen vorgenommenen Abtreibung und für die Rückfahrt des Bruders der Ehefrau nach Polen zusammen über 500 DM verauslagt hätten, deren Erstattung der Zeuge ihnen vorher zugesagt habe.

Das Landgericht hält diese Einlassungen zum Forderungsgrund durch die Aussagen der Eheleute G. in der Hauptverhandlung für widerlegt. Der Zeuge G. hat angegeben, die Kosten für Abtreibung und Rückfahrt habe er bereits früher erstattet. Die Angeklagten hätten jetzt von ihm 600 DM für Auslagen verlangt, die aus Diskothekenbesuchen ...

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