Beschluss vom 31. Mai 2001 Az. 1 StR 182/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
31. Mai 2001
Aktenzeichen:
1 StR 182/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 15. Januar 2001 im Ausspruch übera) die Einzelstrafe wegen Geiselnahme;

b) die Gesamtstrafemit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit einer im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangenen Geiselnahme zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

Seine auf die Verurteilung wegen Geiselnahme (Strafe hierfür: vier Jahre) beschränkte Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und damit zum Wegfall der Gesamtstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen bleibt sie erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Folgendes ist festgestellt:

Der Angeklagte wollte sich das Leben nehmen. Dies teilte er seiner früheren Freundin S. F. schriftlich mit; er hoffte, sie werde ihn davon abhalten und zu ihm zurückkehren. Nachdem sie jedoch nicht reagierte, drang er noch in der gleichen Nacht gewaltsam in das Haus der Familie F. ein. Während S. F. nach oben ...

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