Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 2. November 2000 werden verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß die Worte "gemeinschaftlich begangen" entfallen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat die Angeklagten der "gemeinschaftlich begangenen sexuellen Nötigung" schuldig gesprochen und zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
1. Zu Recht hat das Landgericht davon abgesehen, die Tat im Schuldspruch als Vergewaltigung zu bezeichnen, weil diese Bezeichnung allein der Erfüllung des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB vorbehalten ist (BGH, Beschl. vom 9. Mai 2001 -1 StR 161/01). Dies hat das Landgericht verneint. Zwar war der Angeklagte M. gewaltsam mit dem Finger in die Scheide des Opfer eingedrungen, doch hat das Landgericht die Handlung alsnicht besonders erniedrigend angesehen. Hierin liegt jedenfalls kein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler.
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