Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung der Klägerin aus dem Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 18. Juni 1999 und dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. August 2000 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Das Revisionsgericht kann nach Einlegung der Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Revision anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht dargetan.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, kann sich der Schuldner nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstrekkung bringe ihm nicht zu ersetzende Nachteile, wenn er in der Berufungsinstanz einen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat es der Schuldner in der Berufungsinstanz versäumt, von der Möglichkeit eines Antrags nach § 712 ZPO Gebrauch zu machen, scheidet eine ...
















