Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 8. August 2001 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner hat es die Einziehung zweier Schußwaffen nebst Munition und eines Schalldämpfers angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat und mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zur Einziehungsanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Das Landgericht hat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen. Es hat das Vorliegen minder schwerer Fälle im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB bejaht und die verhängten Einzelstrafen dessen Strafrahmen entnommen. Bei der Strafzumessung hat es zu Lasten des Angeklagten die Verwendung ...
















