Beschluss vom 7. Mai 2002 Az. 3 StR 499/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
7. Mai 2002
Aktenzeichen:
3 StR 499/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. März 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, Hehlerei, Begünstigung und Urkundenfälschung in drei Fällen unter Einbeziehung einer Verwarnung mit Strafvorbehalt aus einem weiteren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Maßregel gemäß §§ 69, 69 a StGB verhängt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 2 und 3 StPO Erfolg.

Dem Angeklagten wurde nach den Schlußvorträgen der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers das letzte Wort nicht gewährt. Dies ist durch den Inhalt der Sitzungsniederschrift bewiesen (§ 274 StPO). Das Protokoll weist lediglich aus, daß "nach dem Schluß der Beweisaufnahme der ...

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