Beschluss vom 25. September 2001 Az. VI ZA 6/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
25. September 2001
Aktenzeichen:
VI ZA 6/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. Juli 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 32.380,62 DM festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Der Kläger hat gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landgerichts N.-F. vom 21. Dezember 2000, das seinen Prozeßbevollmächtigten am 8. Januar 2001 zugestellt worden ist, am 8. Februar 2001 Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels wurde bis 6. April 2001 verlängert. Am 26. März 2001 beantragte der Kläger mit eigenem Schreiben die Beiordnung eines Notanwaltes zur Begründung der Berufung unter Zugrundelegung einer von ihm vorformulierten Begründungsschrift. Seine Prozeßbevollmächtigten erklärten am 28. März 2001 ihr Mandat für erloschen. Das Oberlandesgericht wies den Antrag des Klägers mit Beschluß vom 27. April 2001 zurück. Dagegen wandte sich der Kläger am 9. Mai 2001 mit einer "Gegendarstellung". Am 14. Mai 2001 wurde die Gegenvorstellung zurückgewiesen und der Kläger auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen. Außerdem wurde ihm die Verwerfung der unzulässigen Berufung angekündigt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt. In einem Schreiben vom 5. Juni 2001 rechtfertigte der Kläger sein bisheriges Vorgehen und erneuerte seinen Antrag auf Bestellung eines Notanwaltes. ...

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