Urteil vom 8. August 2001 Az. 2 StR 166/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
8. August 2001
Aktenzeichen:
2 StR 166/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. November 2000 wird verworfen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen lebte der Angeklagte seit Januar/Februar 1999 mit der Zeugin M. und deren am 7. April 1997 geborenen Sohn Y. zusammen. Der Angeklagte ärgerte sich insbesondere darüber, daß das Kind noch Windeln tragen mußte, und schlug es gelegentlich, während er sich bei anderen Gelegenheiten auch liebevoll und fürsorglich zeigte. Am 11. Januar 2000 hatte die Zeugin M. gegen 9.20 Uhr die gemeinsame Wohnung verlassen, um verschiedene Besorgungen zu machen. Der Angeklagte und Y. lagen zu diesem Zeitpunkt noch im Bett. Gegen 10.00 Uhr brachte der Angeklagte das Kind in das Badezimmer und stellte dabei fest, daß es eingenässt hatte. Aus Verärgerung schlug er ihm gegen die Schulter, so daß es zu Fall kam und zu weinen anfing. Als es trotz seiner Aufforderung ruhig zu sein, nicht zu weinen aufhörte, trat er dem auf dem Rücken liegenden Kind mit seinem nackten Fuß so ...

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