Urteil vom 23. Mai 2002 Az. 3 StR 53/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
23. Mai 2002
Aktenzeichen:
3 StR 53/02
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 29. Oktober 2001 und ihre sofortigen Beschwerden gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils sowie gegen die Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten werden verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittel sowie die dem Angeklagten durch diese entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des schweren Raubes und der tateinheitlich damit begangenen schweren Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen S. freigesprochen.

Gegen diesen Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer - vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen -Revision, mit der die Beweiswürdigung des Landgerichts aus sachlich-rechtlichen Erwägungen beanstandet wird. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil es nicht hat ausschließen können, daß der Zeuge S. dem Angeklagten am Vorabend des Tattages freiwillig zwei Schmuckstücke ausgehändigt hatte und der Angeklagte später in dem Streit mit S. um die Rückforderung der Schmuckstücke von diesem mit einem Messer angegriffen wurde. Gegen diesen Angriff durfte sich der Angeklagte nach Auffassung des Landgerichts mit dem lebensbedrohlichen Messerstich verteidigen.

1. Wie der Generalbundesanwalt bereits in seiner Antragsschrift vom 5. März 2002 zutreffend ausgeführt hat, ...

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet