Beschluss vom 14. Juni 2000 Az. 2 StR 217/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
14. Juni 2000
Aktenzeichen:
2 StR 217/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 4. Februar 2000, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Weiter hat es die Einziehung seines Pkw Audi angeordnet.

Mit seiner -wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten - Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechtes. Sein Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg.

Der Angeklagte fuhr am 19. August 1999 mit seinem Pkw Audi in die Nähe von Alsfeld, um von dem ihm nicht bekannten Mitangeklagten B., der nicht revidiert hat, einen (ebenfalls eingezogenen) BMW zu übernehmen. In diesem sollten sich nach seiner Vorstellung ca. 10 kg zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmtes Haschisch befinden. Den Wagen mit Betäubungsmitteln sollte er in eine ihm vorher bezeichnete Garage verbringen. Als Belohnung hierfür waren ihm mindestens 100 g Haschisch versprochen worden. Der Angeklagte stellte seinen eigenen Wagen ab und ...

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