1.
Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 6. April 2001 in dem ihn betreffenden Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten sowie die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin Irmgard P. werden verworfen.
3.
Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft. Von den durch diese Revisionen entstandenen gerichtlichen Auslagen trägt die Nebenklägerin die Hälfte; die andere Hälfte und die durch die beiden Rechtsmittel verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Mitangeklagten O. , dessen Revision bereits verworfen wurde, wegen Mordes (aus niedrigen Beweggründen) in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe, den Angeklagten B. wegen Beihilfe hierzu zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen die Verurteilung des Angeklagten B. haben der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin Revision eingelegt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils im ...
















