Der Nebenklägerin Sandra P. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwalt Henning B. aus Magdeburg als Beistand bestellt (§§ 397 a Abs. 1, 395 Abs. 1 Nr. 1a StPO).
Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B. beizuordnen. Dieser Antrag ist, da ihm damit die weitestgehende Wirkung zukommt (Rechtsgedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1 StPO) auszulegen. Er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beistandsbestellung sind sogar mehrfach erfüllt. Sie ergeben sich zum einen aus dem Vorwurf der versuchten Vergewaltigung (Fall 5 der Anklageschrift vom 9. August 1999 = Fall II 3 der Urteilsgründe), zum anderen aber auch aus dem des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes im Fall 3 der Anklageschrift (= Fall II 2 der Urteilsgründe). Diese Tat erfüllt die Voraussetzungen des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung des 6. StrRG vom 26. Januar ...
















