Die Revisionen des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 2000 werden auf seine Kosten verworfen.
Der Nebenkläger hat die den Angeklagten durch seine Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der gemeinschaftlichen räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichteten Revisionen des Nebenklägers, mit denen er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt, bleiben ohne Erfolg.
1. Die Rügen, mit denen eine Verletzung der nach § 244 Abs. 2 StPO gebotenen Aufklärungspflicht beanstandet wird, sind unzulässig, da sie nicht der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form genügen.
a) Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend macht, muß die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau angeben, daß das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen. Danach setzt eine zulässige Aufklärungsrüge nicht nur die Benennung eines bestimmten Beweismittels und eines bestimmten Beweisergebnisses voraus, ...
















