Beschluss vom 20. März 2001 Az. 4 StR 533/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
20. März 2001
Aktenzeichen:
4 StR 533/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23. August 2000 1. aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 bis 3 der Urteilsgründe (Taten bis Oktober 1991) verurteilt worden ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt;

2. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen schuldig ist.

II. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

III. Der Beschwerdeführer hat Rechtsmittels zu tragen. die übrigen Kosten des

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und zur Änderung des Schuldspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1.

Nach den Feststellungen lieferte der Angeklagte an Abnehmer in Österreich im August 1991 3 ...

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