Beschluss vom 26. Juli 2000 Az. 2 StR 278/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
26. Juli 2000
Aktenzeichen:
2 StR 278/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 27. März 2000 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Der Angeklagte rügt mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat keinen Bestand.

Das sachverständig beratene Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe alle Taten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen, da er an einer Persönlichkeitsstörung, die die Kriterien einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB erfülle, leide. Diese Bewertung leitet es aus folgenden ...

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