Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16. Juli 2001, soweit es den Angeklagten B. betrifft, im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Betäubungsmittelstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und einem Monat verurteilt, ihn im übrigen freigesprochen und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision gegen den Maßregelausspruch; sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
1.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten B. in einer Entziehungsanstalt beschränkt. Die Beschwerdeführerin hat zwar die Aufhebung des angefochtenen Urteils "im Rechtsfolgenausspruch" beantragt. Aus der Begründung ergibt sich aber, daß sie das Urteil nur deshalb für rechtsfehlerhaft hält, weil die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, ohne daß deren Voraussetzungen vorlägen. Damit bringt die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, daß sie lediglich den Maßregelausspruch angreifen will (vgl. auch
















