Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Januar 2000 wird verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und gerichtlichen Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Von Rechts wegen.
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung materiellen Rechtes gerügt wird. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinen Ausführungen insbesondere gegen den Rechtsfolgenausspruch.
Einer Erörterung bedarf nur die vom Generalbundesanwalt aufgeworfene Frage, ob einzelne strafschärfende Erwägungen des Tatrichters durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen. Dies ist im Ergebnis nicht der Fall. Die Revision hat daher keinen Erfolg.
II.
Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der am 26. Mai 1999 geborene Sohn E. des Angeklagten im Juli 1999 ins Krankenhaus eingeliefert, wo neben blauen Flecken auf dem Bauch des Kindes auch kleine Blutungen im Augenhintergrund rechts und links festgestellt wurden. Da eine Ursache für derartige Netzhautblutungen darin liegen kann, daß ein Säugling geschüttelt worden ist, suchte ein Sozialarbeiter den Angeklagten und die Kindesmutter auf und wies beide ausdrücklich darauf hin, daß der Kopf eines Säuglings immer fixiert sein müsse und daß das Kind keinesfalls geschüttelt werden ...
















