1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 16. November 2000 im Ausspruch über die Vollstreckungsreihenfolge aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug von zwei Jahren Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Revisionsverfahren hat zu einem Drittel die Staatskasse zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und anderer Straftaten zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten sowie drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es angeordnet, den Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterzubringen und zwei Jahre der Freiheitsstrafen vor der Unterbringung zu vollziehen.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Urteilsfeststellungen liegt bei dem Angeklagten eine Suchterkrankung im Sinne einer Polytoxikomanie vor. Er ist krankheitseinsichtig und therapiemotiviert, so daß eine Unterbringung in einer ...
















