Beschluss vom 21. März 2001 Az. 1 StR 77/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
21. März 2001
Aktenzeichen:
1 StR 77/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 16. November 2000 im Ausspruch über die Vollstreckungsreihenfolge aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug von zwei Jahren Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Revisionsverfahren hat zu einem Drittel die Staatskasse zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und anderer Straftaten zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten sowie drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es angeordnet, den Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterzubringen und zwei Jahre der Freiheitsstrafen vor der Unterbringung zu vollziehen.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Urteilsfeststellungen liegt bei dem Angeklagten eine Suchterkrankung im Sinne einer Polytoxikomanie vor. Er ist krankheitseinsichtig und therapiemotiviert, so daß eine Unterbringung in einer ...

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet