Urteil vom 31. Januar 2002 Az. 4 StR 417/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
31. Januar 2002
Aktenzeichen:
4 StR 417/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 1. Juni 2001 werden verworfen.

2.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten - nach Beschränkung der Strafverfolgung (§ 154a Abs. 1, 2 StPO) -wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision insoweit, als das Landgericht den Angeklagten im ersten Fall ("Messereinsatz") nicht wegen versuchten Heimtücke-, und im zweiten Fall ("absichtlich herbeigeführter Unfall") nicht wegen versuchten Verdeckungsmordes verurteilt und es in beiden Fällen minder schwere Fälle nach §

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