Beschluss vom 19. Oktober 2000 Az. 3 StR 378/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
19. Oktober 2000
Aktenzeichen:
3 StR 378/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Dem Nebenkläger T. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwalt G. aus Gr.

als Beistand bestellt.

 
Tatbestand
 
Gründe

Der Nebenkläger hat beantragt, ihm auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt G. beizuordnen.

Der Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397 a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 397 a Abs. 2 StPO, die u. a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380). Darüber hinaus versteht der Senat den Antrag in dem Sinne, daß die Bestellung des Beistandes nur in dem Umfang begehrt wird, in dem die Nebenklage zulässig ist und in erster Instanz Prozeßkostenhilfe gewährt wurde, d. h. für das Verfahren gegen den Heranwachsenden S. .

In dieser Auslegung ist der Antrag auch begründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen vor (§

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