1.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 9. September 1999 wird verworfen.
2.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten J durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.
- Von Rechts wegen -
Das Landgericht hat die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen von dem Vorwurf freigesprochen, ihrem Ehemann, dem früheren Mitangeklagten Jä , Beihilfe zu dem von ihm versuchten Mord an seiner Mutter geleistet zu haben. Ferner hat es bestimmt, daß die Angeklagte für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen sei. Der Ehemann der Angeklagten ist zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig. Die vom Generalbundesanwalt vertretene, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts plante der erheblich verschuldete Ehemann der Angeklagten seit längerem, seine Mutter zu töten, um als Alleinerbe in den Genuß ihres Vermögens zu kommen. Anläßlich einer von seiner Ehefrau ausgesprochenen abendlichen Einladung seiner Mutter beschloß er, sein Vorhaben in die Tat umzusetzen. Er veranlaßte daher die Angeklagte, seine Mutter zu bitten, ihn an einem bestimmten Treffpunkt mit dem Fahrzeug abzuholen, da ihm am Abend keine Fahrgelegenheit zur Verfügung stehe. Als die Zeugin in der Nähe des vereinbarten ...
















