Beschluss vom 8. November 2001 Az. 3 StR 378/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
8. November 2001
Aktenzeichen:
3 StR 378/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 18. Juni 2001 a) in der Urteilsformel durch Einfügen des Wortes "wegen" vor "gefährlicher Körperverletzung" ergänzt, b) im Einzelstrafausspruch wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten "wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung" unter Einbeziehung der Strafe einer gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verhängt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt im Schuldspruch zur Klarstellung des Konkurrenzverhältnisses der Tatmehrheit zwischen den beiden abgeurteilten Taten lediglich durch ergänzende Einfügung des Wortes "wegen" in die Urteilsformel. Sollte das Landgericht bei der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung von der Annahme ausgegangen sein, die Voraussetzungen einer lebensgefährdenden Behandlungi.S.d.

§

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