Urteil vom 1. Dezember 2000 Az. 2 StR 329/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
1. Dezember 2000
Aktenzeichen:
2 StR 329/00
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 26. April 2000 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu der Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des formellen und materiellen Rechts. Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg und führt zum Freispruch des Angeklagten, weil die Feststellungen des Landgerichts die Verurteilung des Angeklagten nicht tragen und nicht zu erwarten ist, daß in einer neuen Hauptverhandlung weitere zum Schuldnachweis erforderliche Feststellungen getroffen werden können.

Das Landgericht hat im wesentlichen festgestellt:

1. Der 21-jährige Angeklagte war 1950 bei der Grenzpolizei der DDR im Bereich Jützenbach (Kreis Eichsfeld) an der Grenze zur Bundesrepublik Deutschland als Grenzposten tätig. Es gab dort weder Grenzzäune noch Sicherungsanlagen. Die Grenzposten hatten den Auftrag, den damals herrschenden regen Grenzverkehr zu unterbinden und Grenzverletzer festzunehmen. Als Grenzverletzer galten Personen, die die Grenze überschritten -gleich in welcher Richtung -und solche, die sich ohne Erlaubnis in der 5 km tiefen Sperrzone ...

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet