Urteil vom 26. Oktober 2000 Az. 4 StR 300/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
26. Oktober 2000
Aktenzeichen:
4 StR 300/00
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 9. März 2000 wird verworfen.

2.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt "über gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WaffG verbotene Gegenstände" (gemeint sind: Brandflaschen) zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts; sie beanstandet die Verneinung eines - sei es auch nur bedingten - Tötungsvorsatzes durch das Landgericht.

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

1.

Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte, ein "bekennender Kurde", zur Nachtzeit vier unbekannt gebliebene Personen, welche in einer Tüte Brandflaschen mit sich führten, mit seinem Pkw in die Nähe eines im Erdgeschoß eines Wohnhauses gelegenen türkischen Einzelhandelsgeschäfts mit Reisebüro. Bereits bei Antritt der Fahrt, deren genaues Ziel er zu diesem Zeitpunkt noch nicht kannte, war ihm klar, daß die ...

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