Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. Juli 2001 werden als unzulässig verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 16 Fällen sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Nebenkläger mit ihren Revisionen, mit denen sie allgemein die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen.
Die Revisionen sind unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 7. März 2002 hierzu zutreffend ausgeführt:
"Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Die in allgemeiner Form erhobene Sachrüge ist ebenfalls unzulässig.
Es fehlt an einer hinreichenden Begründung, aus der erkennbar wird, ob die Nebenkläger mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgen. Sie haben es nämlich versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § ...
















