1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Mai 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über den Verfall aufgehoben, soweit der für verfallen erklärte Betrag die Summe von 9.050 DM übersteigt.
2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 25 Fällen, davon in acht Fällen tateinheitlich mit gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in vier Fällen unter Einbeziehung anderweit verhängter zehn Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Wegen weiterer 26 Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, in vier Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen eines Waffendelikts hat es auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten erkannt. Außerdem hat es 16.988 DM für verfallen erklärt. Das Rechtsmittel erreicht mit der allein erhobenen Sachrüge bezüglich der Verfallsanordnung einen Teilerfolg; im übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Januar 2002 ...
















