1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 22. März 2001 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexueller Nötigung unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs" sowie wegen sexueller Nötigung in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch wendet, unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO; hingegen hält, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, der Maßregelausspruch der rechtlichen Überprüfung nicht stand, da die formellen Voraussetzungen nur unzulänglich festgestellt sind.
1. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt die Anordnung der Sicherungsverwahrung voraus, daß der Täter wegen vor der Anlaßtat begangener vorsätzl icher Straftaten schon zweimal jeweils zu einer ...
















