I.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird 1. das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 21. Januar 2000 aufgehoben, soweit der Angeklagte von dem Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen für den Tatzeitraum März 1993 bis einschließlich Februar 1994 freigesprochen worden ist;
insoweit wird das Verfahren eingestellt und trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;
2. das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte von dem Vorwurf des in der Wohnung L. begangenen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen freigesprochen worden ist;
insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere - als Jugendschutzkammer zuständige - Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in 324 Fällen freigesprochen. Ferner hat es angeordnet, daß der Angeklagte für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen ist. Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, erstrebt die ...
















