Urteil vom 5. Dezember 2001 Az. 2 StR 273/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
5. Dezember 2001
Aktenzeichen:
2 StR 273/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. Februar 2001 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und Körperverletzung zu einer Einzelstrafe von drei Jahren und unter Einbeziehung einer zur Bewährung ausgesetzten Einzelstrafe von einem Jahr vier Monate aus einer Verurteilung des Landgerichts Köln vom 22. Februar 2000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es gegen ihn wegen eines weiteren erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt. Dagegen wendet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen brachte der Angeklagte - im zweiten Fall gemeinsam mit den Mitangeklagten - am 31. März 1999 und am 23. Juni 2000 das Tatopfer, einen eher zurückhaltenden und ängstlichen jungen Mann, jeweils über 12 Stunden in seine Gewalt, nötigte ihn zu Chauffeurdiensten und -um an das Geld des Tatopfers zu kommen - zwang diesen mit Drohungen und Schlägen, sein ...

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet