Urteil vom 27. September 2001 Az. 4 StR 245/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
27. September 2001
Aktenzeichen:
4 StR 245/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten "einer schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, der räuberischen Erpressung in fünf Fällen, einer versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Nötigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung und Anstiftung zur Falschaussage, eines Raubes in Tateinheit mit versuchter Erpressung und Körperverletzung und der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen" schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Soweit der Beschwerdeführer die rechtliche Würdigung des Landgerichts im Fall II B 1 sowie die Strafzumessungserwägungen, insbesondere die Strafrahmenwahl in den Fällen II A 2 und 3 der Urteilsgründe, beanstandet, nimmt der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 21. Juni 2001 Bezug. Näherer Erörterung bedarf lediglich die Verurteilung des Angeklagten jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung (§

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