Urteil vom 17. Mai 2001 Az. 4 StR 412/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
17. Mai 2001
Aktenzeichen:
4 StR 412/00
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. Mai 2000 wird verworfen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt; außerdem hat es drei Schußwaffen, Munition sowie Waffenzubehör eingezogen. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Der Generalbundesanwalt hält einige der Verfahrensrügen für durchgreifend. Dem folgt der Senat nicht. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Nach den getroffenen Feststellungen faßte der -einschlägig vorbestrafte -Angeklagte im März 1999 den Entschluß, gemeinsam mit seinem Cousin und früheren Mittäter Marek K. und mindestens einer weiteren bislang nicht ermittelten Person ein Kreditinstitut zu überfallen, da er dringend finanzielle Mittel benötigte. Am 25. März 1999 hielt sich der Angeklagte in S auf. Dort suchte er zunächst die Filiale der Commerzbank auf, wo er sich um 8.39 Uhr am Automaten einen Kontoauszug ausdrucken ließ, um sich ein Alibi zu verschaffen. Um 8.52 Uhr betraten sodann der mit den dortigen Verhältnissen vertraute Angeklagte und zwei weitere Mittäter die Zweigstelle der Kreissparkasse H. . Die drei Männer waren maskiert und führten eine Pump-Gun sowie zwei Pistolen mit sich; es ...

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