Bei einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 32 und 33 der Straßenverkehrsordnung ist die gleichzeitige Anwendung landesrechtlicher Bestimmungen, nach denen die ungenehmigte Sondernutzung einer Straße verboten ist und als Ordnungswidrigkeit geahndet wird, nicht ausgeschlossen.
I.
1. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen "eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 Berliner Straßengesetz" eine Geldbuße in Höhe von 300 DM festgesetzt.
Nach den Feststellungen stellte der Betroffene einen zugelassenen und betriebsbereiten Pkw, dessen Halter er war und den er zuvor mit einem von außen sichtbaren Verkaufsangebot versehen hatte, vom 30. Mai bis zum 7. Juni 1999 in Berlin fern von seinem Wohnbezirk am Fahrbahnrand einer Straße ab. In diesem Straßenabschnitt werden in den Sommermonaten zwischen 100 und 130 Kraftfahrzeuge zu Verkaufszwecken abgestellt.
Das Amtsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß das Abstellen des Fahrzeugs von Anfang an zu Werbezwecken erfolgte. Es hat das Verhalten des Betroffenen deshalb als erlaubnispflichtige Sondernutzung im Sinne des § 11 Abs. 1 Berliner Straßengesetz (in der Fassung vom 13. Juli 1999, GVBl. 380) gewertet. Der Betroffene hätte bei zumutbarer Anstrengung erkennen können, ...
















